PRO ALLRAD Deutschland e. V.
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Ermittlung der „zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche” gemäß
der Änderung im KraftStG vom 22.12.2006 für die sog. Pick Up.


Auszug aus dem Gesetz:


Hintergrund:
Mit dieser Neuregelung im KrafStG beschreibt der Gesetzgeber das jetzt als „insbesondere” ausschlaggebende Kriterium, wann ein Fahrzeug steuerlich immer als „PKW” (Hubraumbesteuerung) gilt.
Dabei ist festzustellen, dass das Gesetz mit dieser eindeutigen „insbesondere” Formulierung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht, der in den letzten Jahren immer wieder auf die Gesamtwürdigung des von ihm entwickelten Kriterienkataloges* abgestellt und dabei immer wieder betont hat, dass eben kein Kriterium allein entscheidend sei.
Im Gesetzestext wird jedoch eine vom BFH ebenfalls abweichende, ganz neue Beschreibung zur Flächenbewertung aufgenommen, die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche”.
Während der BFH noch in seinem letzen Urteil vom 28.11.06 (VII R 11/06) die Größe der „Ladefläche/des Laderaums zur Lastenbeförderung” ins Verhältnis zur gesamten Nutzfläche gestellt hat, stellt der Gesetzgeber jetzt „die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” ins Verhältnis zur „gesamten Nutzfläche”.
Um nun zu wissen, ob generell ein „PKW” oder eventuell doch ein „anderes Fahrzeug” getreu des Gesetzestextes vorliegt, bedarf es also der Ermittlung der genannten zwei Faktoren:


Vorgehensweise zur Flächenberechnung:

Man nehme z.B. einen handelsüblichen Toyota Pick Up mit Doppelkabine

... und berechnet sowohl die Nutzfläche (Länge x Breite) der Pritsche

...als auch die Innenfläche der Kabine
(Länge x Breite)

Die Innenfläche der Kabine entspricht jedoch nicht der Nutzfläche der Kabine! Die sog. Funktionsfläche, also der Mitteltunnel im vorderen Bereich des Fahrzeuges mit den Schalthebeln sowie der Pedalraum müssen von der Innenfläche abgezogen werden. Den nachfolgenden Bildern ist zu entnehmen, dass gerade der beschriebene Teil des Mitteltunnels (rot umrandet) nicht als „Nutzfläche” im Wortsinn zu verwenden ist!

Bei unserem Beispielfahrzeug ergibt sich so eine gesamte Nutzfläche von 4,79m² (gesamt Innenfläche 5,26m² abzüglich 0,47m² Funktionsfläche)

Bestandteil der gesamten Nutzfläche ist der Logik folgend „die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” - die sich aus den Fußräumen (jeweils Länge x Breite)...

...sowie den Sitzflächen der Einzelsitze und der Rückbank (natürlich auch jeweils Länge x Breite) zusammensetzt.

Die Nutzfläche hinter der Sitzbank (hier 20cm tief x Fahrzeugbreite) ist hingegen nicht der „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” hinzuzurechnen, da die Sitzbank die dortige Bodenfläche definitiv nicht belegt und die dortige „Nutzfläche” nur als Stauraum genutzt werden kann - siehe Bilder!

Bei unserem Beispielfahrzeug kommt man bei der exakten Auslegung bzw. Umsetzung des „neuen” KraftStG zu dem Ergebnis, dass die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” mit 1,91m² „die Hälfte der gesamten Nutzfläche” von 2,395m² nicht überschreitet und somit der Toyota Doka steuerlich im Ergebnis der Flächenberechnung „insbesondere” nicht als „PKW” gilt!
Aus diesem Flächenergebnis ergibt sich jedoch, dass zur Beurteilung ob ein „PKW” oder ein „anderes Fahrzeug” vorliegt, die vom BHF genannten verbleibenden Kriterien bemüht werden müssen.
Die Verblechung der hinteren Scheiben und der Einbau einer Trennwand erübrigen sich beim Thema Pick Up ebenso, wie bei den AF Fahrzeugen. Es verbleibt somit die Bewertung der weiteren technischen Kriterien.
Da es von unserem Beispiel Toyota PU auch eine technisch identische Single Cab Ausführungen gibt, die bekanntlich fiskalpolitisch problemlos als „anderes Fahrzeug” anerkannt wird, lässt sich ein Vergleich in der Bewertung zu dem SC PU problemlos realisieren.
Das Ergebnis - natürlich mit leicht unterschiedlichen Zahlen - gilt übrigens für alle Doka Pick Up aller Hersteller und zeigen einmal mehr das Unvermögen des Gesetzgebers, die politisch gewollte Hubraumbesteuerung für Doka PU mit Sachverstand und Intelligenz entsprechend qualifiziert in einen Gesetztext „zu verpacken”!
Fakt ist, dass die Doka PU weder aufgrund ihrer Flächenberechnung, noch aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit/Bauart als „PKW” bewertet werden können.
Die bisherige BFH Rechtsprechung ist mit dem neuen Gesetzestext übrigens rückwirkend ab dem 01.05.05 auf die PU nicht mehr anzuwenden, da sich auch unsere höchsten Finanzrichter an dem Gesetzestext und seiner Wortwahl orientieren müssen.
Anzumerken ist, dass wir in der Flächenberechnung eher „pro Finanzverwaltung” gemessen und berechnet haben, sodass man uns nicht den Vorwurf des „Schönrechnens” machen kann!
Und da sich auch die Finanzverwaltung auf unserer Homepage informiert, sei vorsorglich noch erwähnt, dass die Radkästen der Ladefläche durchaus in ihrer Fläche voll nutzbar sind - eine entsprechende bildliche Dokumentation folgt beizeiten!
Einen relevanten Streitpunkt gilt es jedoch zu nennen, der zwar für die genannten PU unerheblich ist, jedoch die Anwendung der Flächenberechnung und somit die Zulässigkeit des Gesetzes im AF Bereich in Frage stellt: Wird der Fahrer (also seine Bodenfläche) der Personenbeförderung zugerechnet oder nicht. Die entsprechende Ausführung des Themas und warum die Vermessung der Fahrzeuge nur wie hier dargestellt durchgeführt werden kann, folgt gesondert am Beispiel AF, wenn wir die Flächenmaße der AF Fahrzeuge entsprechend komplett erfasst haben.
Um die hier beschriebene Funktionsfläche und die Umsetzung von der im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche stehenden „zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche” nochmals aufzuzeigen, nachfolgend ein paar Bilder eines H1 Doka PU.

Die Bilder sprechen für sich:
Bildnachweis: www.americanct.de

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