Ermittlung der „zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche”
gemäß
der Änderung im KraftStG vom 22.12.2006 für die sog. Pick Up.
Auszug aus dem Gesetz:
Artikel 1
(2 a) Als Personenkraftwagen gelten auch
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit 3-8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
die in der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der
Richtlinie 70/156/EWG ... entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1
der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
...
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig
zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche
größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges.
Hintergrund:
Mit dieser Neuregelung im KrafStG beschreibt der Gesetzgeber das jetzt als
„insbesondere” ausschlaggebende Kriterium, wann ein Fahrzeug steuerlich
immer als „PKW” (Hubraumbesteuerung) gilt.
Dabei ist festzustellen, dass das Gesetz mit dieser eindeutigen „insbesondere”
Formulierung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) abweicht, der in den letzten Jahren immer wieder auf die Gesamtwürdigung
des von ihm entwickelten Kriterienkataloges* abgestellt und dabei immer wieder
betont hat, dass eben kein Kriterium allein entscheidend sei.
*(die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der
Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die
Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells,
die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere
Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers)
Im Gesetzestext wird jedoch eine vom BFH ebenfalls abweichende, ganz neue
Beschreibung zur Flächenbewertung aufgenommen, die „zur Personenbeförderung
dienende Bodenfläche”.
Während der BFH noch in seinem letzen Urteil vom 28.11.06 (VII R 11/06) die Größe
der „Ladefläche/des Laderaums zur Lastenbeförderung” ins Verhältnis zur gesamten
Nutzfläche gestellt hat, stellt der Gesetzgeber jetzt „die zur Personenbeförderung
dienende Bodenfläche” ins Verhältnis zur „gesamten Nutzfläche”.
Um nun zu wissen, ob generell ein „PKW” oder eventuell doch ein „anderes Fahrzeug”
getreu des Gesetzestextes vorliegt, bedarf es also der Ermittlung der genannten
zwei Faktoren:
1. Ermittlung der „gesamten Nutzfläche”
2. Ermittlung der „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche”
Vorgehensweise zur Flächenberechnung:
Man nehme z.B. einen handelsüblichen Toyota Pick Up mit Doppelkabine
... und berechnet sowohl die Nutzfläche (Länge x Breite) der Pritsche
...als auch die Innenfläche der Kabine
(Länge x Breite)
Die Innenfläche der Kabine entspricht jedoch nicht der Nutzfläche der Kabine! Die sog.
Funktionsfläche, also der Mitteltunnel im vorderen Bereich des Fahrzeuges mit den
Schalthebeln sowie der Pedalraum müssen von der Innenfläche abgezogen werden.
Den nachfolgenden Bildern ist zu entnehmen, dass gerade der beschriebene Teil
des Mitteltunnels (rot umrandet) nicht als „Nutzfläche” im Wortsinn zu verwenden ist!
Bei unserem Beispielfahrzeug ergibt sich so eine gesamte Nutzfläche von 4,79m²
(gesamt Innenfläche 5,26m² abzüglich 0,47m² Funktionsfläche)
Bestandteil der gesamten Nutzfläche ist der Logik folgend „die zur Personenbeförderung
dienende Bodenfläche” - die sich aus den Fußräumen (jeweils Länge x Breite)...
...sowie den Sitzflächen der Einzelsitze und der Rückbank (natürlich auch jeweils
Länge x Breite) zusammensetzt.
Die Nutzfläche hinter der Sitzbank (hier 20cm tief x Fahrzeugbreite) ist hingegen nicht
der „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” hinzuzurechnen, da die Sitzbank die
dortige Bodenfläche definitiv nicht belegt und die dortige „Nutzfläche” nur als Stauraum
genutzt werden kann - siehe Bilder!
Bei unserem Beispielfahrzeug kommt man bei der exakten Auslegung bzw. Umsetzung
des „neuen” KraftStG zu dem Ergebnis, dass die „zur Personenbeförderung dienende
Bodenfläche” mit 1,91m² „die Hälfte der gesamten Nutzfläche” von 2,395m² nicht
überschreitet und somit der Toyota Doka steuerlich im Ergebnis der
Flächenberechnung „insbesondere” nicht als „PKW” gilt!
Aus diesem Flächenergebnis ergibt sich jedoch, dass zur Beurteilung ob
ein „PKW” oder ein „anderes Fahrzeug” vorliegt, die vom BHF genannten
verbleibenden Kriterien bemüht werden müssen.
Die Verblechung der hinteren Scheiben und der Einbau einer Trennwand erübrigen
sich beim Thema Pick Up ebenso, wie bei den AF Fahrzeugen. Es verbleibt somit
die Bewertung der weiteren technischen Kriterien.
Da es von unserem Beispiel Toyota PU auch eine technisch identische Single Cab
Ausführungen gibt, die bekanntlich fiskalpolitisch problemlos als „anderes Fahrzeug”
anerkannt wird, lässt sich ein Vergleich in der Bewertung zu dem SC PU problemlos
realisieren.
Das Ergebnis - natürlich mit leicht unterschiedlichen Zahlen - gilt übrigens für
alle Doka Pick Up aller Hersteller und zeigen einmal mehr das Unvermögen des
Gesetzgebers, die politisch gewollte Hubraumbesteuerung für Doka PU mit Sachverstand
und Intelligenz entsprechend qualifiziert in einen Gesetztext „zu verpacken”!
Fakt ist, dass die Doka PU weder aufgrund ihrer Flächenberechnung, noch aufgrund
ihrer technischen Beschaffenheit/Bauart als „PKW” bewertet werden können.
Die bisherige BFH Rechtsprechung ist mit dem neuen Gesetzestext übrigens rückwirkend
ab dem 01.05.05 auf die PU nicht mehr anzuwenden, da sich auch unsere höchsten
Finanzrichter an dem Gesetzestext und seiner Wortwahl orientieren müssen.
Anzumerken ist, dass wir in der Flächenberechnung eher „pro Finanzverwaltung” gemessen
und berechnet haben, sodass man uns nicht den Vorwurf des „Schönrechnens” machen kann!
Und da sich auch die Finanzverwaltung auf unserer Homepage informiert, sei
vorsorglich noch erwähnt, dass die Radkästen der Ladefläche durchaus in ihrer
Fläche voll nutzbar sind - eine entsprechende bildliche Dokumentation folgt beizeiten!
Einen relevanten Streitpunkt gilt es jedoch zu nennen, der zwar für die
genannten PU unerheblich ist, jedoch die Anwendung der Flächenberechnung
und somit die Zulässigkeit des Gesetzes im AF Bereich in Frage stellt: Wird
der Fahrer (also seine Bodenfläche) der Personenbeförderung zugerechnet
oder nicht. Die entsprechende Ausführung des Themas und warum die Vermessung
der Fahrzeuge nur wie hier dargestellt durchgeführt werden kann, folgt
gesondert am Beispiel AF, wenn wir die Flächenmaße der AF Fahrzeuge
entsprechend komplett erfasst haben.
Um die hier beschriebene Funktionsfläche und die Umsetzung von der im Verhältnis
zur gesamten Nutzfläche stehenden „zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche”
nochmals aufzuzeigen, nachfolgend ein paar Bilder eines H1 Doka PU.
Die Bilder sprechen für sich:
Bildnachweis: www.americanct.de